Satzung

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Satzung des Turn- und Sportvereins Glückauf Linden e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der 1925 gegründete und nach der Zwangsauflösung im Zweiten Weltkrieg am 2.9.1953 wiedergegründete Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein Glückauf Linden e.V. Er hat seinen Sitz in Linden und ist im Vereinsregister Meldorf eingetragen.

§2 Aufgabe und Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsjugend ist selbstständig. Ihre Aufgaben regelt die Jugendordnung.

§3 Mitgliedschaft / Aufnahme

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Jugendmitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich zu stellen. Bei Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der gesetzliche Vertreter den Aufnahmeantrag unterschreiben.

§4 Ehrenvorsitzende/r und Ehrenmitglieder

Die Jahreshauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes aktive und passive Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und die/den ausgeschiedene/n 1.Vorsitzende/n zur/zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die/Der Ehrenvorsitzende gehört dem erweiterten Vorstand an und hat dort Sitz und Stimme.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Streichung
  3. Ausschluss
  4. Tod

1. Austritt
Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei Abmeldung von Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalenderquartals rechtswirksam, wenn die schriftliche Austrittserklärung 6 Wochen vor Ablauf des Quartals eingeht. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum rechtswirksamen Austritt weiter zu entrichten.
2. Streichung
Für ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand bleibt und trotz schriftlicher Mahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und das Mitglied aus der Mitgliederdatei gestrichen. Das Mitglied ist von der Streichung schriftlich durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis zu setzen.
3. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand mit nachträglicher Genehmigung der Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn es:
1. vorsätzlich gegen die Satzung, Beschlüsse oder die Interessen des Vereins verstößt;
2. sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig macht;
3. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss muss dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mitgeteilt werden.

§6 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils für das laufende Jahr auf Vorschlag des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
2. Darüber hinausgehende Spartenbeiträge werden durch die Spartenversammlungen festgesetzt. Die Festsetzung bedarf zur Gültigkeit der nachträglichen Genehmigung des Vorstandes.
3. Die/Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle unter §3 genannten Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§8 Jugendarbeit

1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendversammlung zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.
2. Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sie im Rahmen der Satzung des Vereins selbständig. Sie wird durch den Vereinsjugendleiter vertreten, der von der Jugendversammlung gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden muss. Die Jugendgemeinschaft entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Der Vereinsjugendleiter hat Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand.
3. Die Organe der Jugendgemeinschaft sind: a) die Jugendversammlung
b) der Jugendvorstand
4. Die Jugendversammlung gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung und bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins.
5. Die Jahresabrechnung und gegebenenfalls der Haushaltsvoranschlag der Jugendgemeinschaft sind nach Annahme durch die Jugendversammlung der Mitgliederversammlung des Vereins vorzulegen.
6. Aus Ziel und Zweck der Jugendordnung ergibt sich, dass eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit und eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel betrieben wird.
7. Innerhalb des LSV ist die Jugendgemeinschaft selbständig im Sinne der Richtlinien des Landesjugendamtes.

§9 Vereinsorgane

Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung

§10 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung. Sind auch die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Drittel der Mittglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung soll unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Dithmarscher Landeszeitung und dem Informationsdienst für das Amt Kirchspielslandgemeinden Eider einberufen werden.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
1. Bericht des Vorstandes
2. Vorlesen des Protokolls der vorangegangenen Jahreshauptversammlung
3. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen, soweit erforderlich
6. Berichte der Spartenleiter
7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
9. Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Vereinsjugendleiters, soweit erforderlich
10. Bestätigung der Jugendordnung, soweit erforderlich
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
6. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann bei Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Behandlung der Tagesordnung abgestimmt werden.

§11 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

  • dem Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenwart und
  • dem Vereinsjugendleiter

b) als erweiterter Vorstand, bestehend aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand,
  • den Spartenleitern,
  • bis zu vier Beisitzern und
  • dem Ehrenvorsitzenden.

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, seine zwei Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gesetzlich vertretungsberechtigt. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der länger im Amt stehende stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz.
3. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Arbeit des Vereins. Seine Aufgaben sind insbesondere: Vertretung des Vereins nach außen, Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Unterstützung des Vereinsjugendleiters bei der Jugendarbeit, Beschaffung und Instandhaltung von Geräten, Bereitstellung von Übungsstätten, Versicherungsschutz der Mitglieder, satzungsgemäße Verwendung der Gelder, Kassenführung, Protokolle, Aufsicht über die Arbeit innerhalb der Sparten, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§12 Jugendversammlung

Die Jugendgemeinschaft des Vereins hat als oberstes Organ die Jugendversammlung. Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vereinsjugendleiter unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das Nähere regelt die Jugendordnung der Jugendgemeinschaft des Vereins.

§13 Sparten

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten. Eine Sparte wird durch den Spartenleiter geleitet, der in der Regel von der Sparte vorgeschlagen und vom erweiterten Vorstand bestätigt wird. Er ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. In allen Sparten, in denen Mitglieder unter 18 Jahren sind, wählen diese aus ihrer Mitte einen Spartensprecher, der ihre Interessen vertritt. Finanzielle Verpflichtungen der Sparten bedürfen der vorherigen Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Jedes Mitglied kann sich in allen Sparten des Vereins betätigen.

§14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand, soweit der geschäftsführende Vorstand selbst betroffen ist der erweiterte Vorstand (ohne den geschäftsführenden Vorstand). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jugendversammlung und des Vorstandes ist jeweils vom Schriftführer bzw. Vereinsjugendleiter ein Protokoll anzufertigen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Bei Verhinderung des satzungsgemäßen Protokollführers bestimmt der Versammlungsleiter einen Vertreter. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§16 Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar jeweils gemeinsam und alle zwei Jahre abwechselnd
– der 1.Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schriftführer und
– ein stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart
2. Der Vereinsjugendleiter wird für zwei Jahre von der Jugendversammlung gewählt.
3. Die Beisitzer werden jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
4. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
5. Alle Gewählten bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§17 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Sparten werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§18 Ehrungen

Verdiente Mitglieder des Vereins können durch den Vorstand geehrt werden. Die Ehrungen richten sich nach den vom Vorstand aufgestellten Richtlinien.

§19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§20 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§21 Vereinsordnungen

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
1. Ehrenordnung
2. Beitragsordnung
3. Geschäftsordnung
4. Jugendordnung
5. Sparten-/Abteilungsordnung
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§22 Auflösung/Aufhebung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die vom Gesamtvorstand einberufen wird. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Linden zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Das Vermögen der Jugendgemeinschaft wird für Zwecke der Jugendhilfe verwendet.

§23 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§24 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.02.2018 beschlossen.

Die Satzungsänderung wird einstimmig ohne Gegenstimmen beschlossen.